Die Satzung des Förderverein der Böckenheckschule
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Böckenheckschule e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Datteln.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Böckenheckschule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Materialien und Geräten und durch Finanzierung von Leistungen Dritter für die Realisation des Schulprogramms der Böckenheckschule. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.07.2019.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) Die Mitgliedschaft von Erziehungsberechtigten erlischt ohne Kündigung, wenn das Kind die Schule verlässt, kann aber auch beibehalten werden.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Schuljahres vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Die Einladung ist schriftlich und erfolgt durch Übergabe an die Kinder. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Für die Beratungen und die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung des Schulmitwirkungsgesetzes.
§ 9 Beiträge und Spenden
(1) Der Mitgliederbeitrag in Höhe von min. 12 € ist ein Jahresbeitrag und wird jeweils am 01. Oktober eines Jahres im Voraus fällig. Über Änderungen des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.
(2) Der Vorstand behält sich das Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen. Hierunter fallen auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Außerdem ist das Mitglied verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Sollte eine Abbuchung nicht möglich sein, sind die dadurch entstandenen Kosten vom Mitglied zu tragen.
(3) Spenden sind möglich. Der Vorstand kann die Annahme einer Spende verweigern.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Datteln, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Böckenheckschule zu verwenden hat.